Die Krypto-Welt bewegt sich zwar in digitalen Sphären. Doch bei fast allen Transaktionen finden hiesige Beamte einen Bezug zur realen Welt, so dass meist unmissverständlich Steuerzahlungen fällig werden.
Es ist ein unscheinbares Arbeitspapier, das die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) auf ihrer Webseite publiziert hat. Doch der Inhalt hat es in sich. «Kryptowährungen unterliegen auf Bundesebene der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer und den Stempelabgaben», erklären die Beamten lapidar.
Was das im Einzelnen heisst, verdeutlicht der Fiskus mit zahlreichen Fällen, die jeweils eine Steuerpflicht der Krypto-Bürgerinnen und Krypto-Bürger auslösen.
Kaufpreis in Franken
So regelt der Bund mit viel Sachkenntnis, dass es sich etwa bei Zahlungs-Token in der Form von reinen digitalen Zahlungsmitteln um einen bewertbaren, handelbaren und immateriellen Vermögenswert handle, der steuerrechtlich unter das bewegliche Kapitalvermögen zu subsumieren sei. Zahlungs-Token unterliegen folglich der kantonal geregelten Vermögenssteuer und sind am Ende der Steuerperiode zum Verkehrswert zu deklarieren.
Ist kein aktueller Bewertungskurs ermittelbar, halten die Beamten fest, sei der Zahlungs-Token zum ursprünglichen Kaufpreis – umgerechnet in Franken – zu deklarieren.
Teufel im Detail
Das blosse Halten von über Kryptobörsen erworbenen Zahlungs-Token in der Form von reinen digitalen Zahlungsmitteln generiert in aller Regel keine Einkünfte oder Erträge, die der Einkommenssteuer und der Verrechnungssteuer unterliegen. Werden Arbeitnehmern aber Lohnzahlungen oder Gehaltsnebenleistungen in Form von Zahlungs-Token ausgerichtet, handelt es sich laut dem Arbeitspapier um steuerbares Erwerbseinkommen, das auf dem Lohnausweis auszuweisen sei. Als Betrag gilt der Wert im Zeitpunkt des Zuflusses, ebenfalls in Franken umgerechnet.
Einfaches Handeln mit Zahlungs-Token ist für Private analog zu Währungen eigentlich steuerfrei. Je nach Art, Umfang und Finanzierung der Transaktionen liegt aber eventuell keine private Vermögensverwaltung, sondern eine selbständige Erwerbstätigkeit vor. Dann gelten die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Zahlungs-Token allerdings als gewerbsmässig und unterliegen der Einkommenssteuer. Verluste sind dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie verbucht worden sind.
Erträge aus Vermögen
Auch vor dem sogenannten Staking machen die Steuerbeamten keinen Halt. Gleich wie beim Mining von digitalen Coins können auch beim Staking neue Token geschaffen werden. Für diesen Vorgang erhalten Nutzniesser, welche ihre Token zur Verfügung stellen, eine Entschädigung. Diese qualifiziert grundsätzlich als Ertrag aus beweglichem Vermögen, schlussfolgert die ESTV.
Sogenannte Airdrops, also den Erhalt von Gratis-Token ohne eigenes Zutun, unterliegen im Zeitpunkt ihrer Zuteilung im Umfang ihres Verkehrswerts ebenfalls als Ertrag aus beweglichem Vermögen der Einkommenssteuer, mahnen die Steuereintreiber.
«Steuerwitz des Jahres»
Es scheint aber nicht alles so klar und in Stein gemeisselt zu sein. Schwierig wird die Abgrenzung nämlich, falls Kunden mit selbst geschaffenen Coins – vergleichbar mit den Superpunkten des Detailhändlers Coop – belohnt werden. «Grundsätzlich sind angesammelte Coop-Supercard-Punkte als Vermögen zu versteuern», hatte das Kantonale Steueramt Zürich einmal gegenüber der Tageszeitung «Blick» erklärt. Doch Coop selbst geht davon aus, dass das steuerfrei sei. Der «Blick» schrieb damals vom Steuerwitz des Jahres. Eindeutig sind die Einordnung solcher Bonusprogramme und deren Steuerfolgen also keineswegs.
In der Praxis werden zum Beispiel Nutzungs-Token auch meist von Stiftungen ausgegeben. Da in solchen Konstellationen die Steuerfolgen auf Stufe der Investoren ohnehin mehrheitlich wegfallen, konzentrieren sich die Steuerbehörden in dem Fall auf die Ausgabe durch eine Aktiengesellschaft.
Kein Ende in Sicht
Und so finden sich für fast alle Fälle mit Kryptowährungen neue Interpretationen von alten Regeln, die auch digitale Assets umfassen. Die Beamten schreiben aber vorsorglich, dass die Praxisfestlegungen der ESTV und der kantonalen Steuerbehörden sich weiterentwickeln und neuen Konstellationen im Bereich der digitalen Assets Rechnung tragen müssen. «Falls erforderlich, erfolgt auch eine entsprechende Mitteilung der ESTV», weist die Schweiz bereits mahnend in die Steuer-Zukunft.