Die Gläubigergruppe wirft der GZO irreführende Behauptungen vor. Sie verschärft den Ton, erinnert an die Haftung des Verwaltungsrats und zieht eine Verwertung von Vermögenswerten einer Expansionsstrategie vor. Orientierung bieten den Obligationären die Informationen der Sachwalter, welche die Interessen aller Gläubiger zu wahren haben. 

Die GZO Creditor Group, die zu Wochenbeginn vermeldete, dass sie sich für ihre Anträge zuhanden der Versammlung der Anleihensgläubiger am 25. Oktober die Unterstützung vieler weiterer Obligationäre der in provisorischer Nachlassstundung steckenden GZO Spital Wetzikon gesichert habe, hat am Mittwoch bereits die nächste Medienmitteilung verschickt.

Sie bezieht sich dabei auf eine Stellungnahme der GZO vom 8. Oktober, die «zahlreiche sachliche Ungenauigkeiten» enthalten würden und «korrigiert» diese umgehend.

Wie steht es um die Gleichbehandlung?

Zuallererst aber eine kleine Korrektur vonseiten finews.ch. Die GZO-Stellungnahme datiert vom 27. September und ist damit schon einige Tage auf der Website aufgeschaltet. Am Dienstag machte die GZO aber gezielt die Obligationäre auf diese Stellungnahme aufmerksam, wie die Medienstelle in Wetzikon bestätigte. Doch nun zurück zum Communiqué der GZO Creditor Group.

Erstens stellten ihre Vorschläge zur Änderung der Anleihenbedingungen entgegen der Behauptung der GZO sicher, dass alle Gläubiger gleichbehandelt würden. Die Verlängerung der Laufzeit, der höhere Zinssatz und die verbesserte Sicherheit sollten nämlich auch für andere ungesicherte Gläubiger gelten. Die GZO hat neben der Anleihe über 170 Milllionen Franken weitere 60 Millionen Finanzverbindlichkeiten ausstehend.

Keine Bewertung der Aktiven durch die GZO

Zweitens werde die Schuldnerin das Ergebnis der Anleihengläubigerversammlung nicht einfach ignorieren können. Es sei unwahrscheinlich, dass der Richter der GZO den Eintritt in die definitive Nachlassstundung gewähre, wenn die Obligationäre der Laufzeitverlängerung zustimmten. Natürlich könne die GZO die neuen Anleihensbedingungen ablehnen und in Konkurs gehen. Die Gläubigergruppe weist aber mit dem Mahnfinger darauf hin, dass dann die persönliche Haftung des Verwaltungsrats aktuell würde.

Drittens hält die GZO Creditor Group an ihrer Bewertung der Aktiven der GZO fest. Der GZO-Verwaltungsrat habe diese Bewertung zurückgewiesen, ohne bislang eine eigene vorzulegen. Die Gläubigergruppe argumentiert, dass der Erlös im Fall einer Liquidation ausreichen würde, die Ansprüche der Obligationäre voll zu decken.

Spital verwerten oder retten?

Am Schluss lässt sie quasi die Katze aus dem Sack. Die Gruppe sei der festen Überzeugung, dass eine Nachlassstundung nicht das richtige Verfahren sei. Die GZO müsse «vielmehr versuchen, ihre umfangreichen Vermögenswerte zu verwerten, anstatt ihre Expansionsbestrebungen auf Kosten der Gläubiger weiter zu verfolgen», wobei sich die Expansion wohl auf das Ziel der GZO bezieht, den noch nicht fertiggestellten Spitalneubau zu vollenden. Ob sich diese Forderung mit dem doch ziemlich uneigennützigen Claim der Gläubigergruppe («Helfen Sie mit, das Spital Wetzikon zu retten») vereinbaren lässt?

Während die Gläubigergruppe den Anspruch hat, die Interessen der Obligationäre zu vertreten (und de facto wohl versucht, eine möglichst grosse Prämie auf den Kaufpreis für die nach dem Zahlungsausfall recht günstig erstandenen Obligationen herauszuholen) ist es eigentlich Aufgabe der vom Gericht bestimmten Sachwalter, die Interessen der Gläubiger insgesamt zu wahren.

Neubau GZO Spital Wetzikon

Geplanter Neubau des Spitals Wetzikon (Visualisierung: GZO)

Sachwalter: Die Interessenvertreter der Gläubiger

Das Bezirksgericht Hinwil hat Ende April 2024, als die GZO in die provisorische Nachlassstundung flüchtete (sie wurde im August bis Ende Dezember verlängert), die Rechtsanwälte Brigitte Umbach-Spahn und Stephan Kesselbach, beide Partner bei der Anwaltskanzlei Wenger Plattner (in der übrigens auch der mit dem Jahrhundertfall Swissair bekanntgewordene Karl Wüthrich immer noch als Konsulent tätig ist) eingesetzt.

Die Einschätzung der Sachwalter ist deshalb auch für die Obligationäre relevant. In ihrem Informationsschreiben vom 20. September (das auf der eigens eingerichteten Website zu finden ist) halten sie fest, dass die Verlängerung der provisorischen Nachlassstundung der GZO Zeit gebe, die komplexen Arbeiten am Sanierungskonzept (über das am 25. Oktober an der Versammlung informiert werden soll) voranzutreiben. Die Sachwalter sind dabei nicht unbeteiligt, sie «unterstützen und überwachen diese Arbeiten».

Schuldenschnitt kaum vermeidbar

Die GZO evaluiere verschiedene Alternativen, aber nach heutigem Wissensstand bedinge eine Sanierung einen Beitrag der Eigner (Aktionärsgemeinden) in Form eines Eigenkapitaleinschusses – die Gemeinden hätten ihre Bereitschaft dazu signalisiert. Auch ein Beitrag der Gläubiger (und damit insbesondere der Obligationäre) in Form eines Schuldenschnittes dürfte gemäss den Sachwaltern «kaum vermeidbar» sein, wenn die GZO saniert und aus der Nachlassstundung entlassen werden soll.

Doch die Sachwalter halten sich alle Optionen offen. «Die Sachwalter werden bei Vorliegen des Sanierungskonzepts der GZO AG prüfen, ob dieses für die Gläubiger eine finanziell bessere Lösung als ein Konkurs der GZO AG darstellt.» Sei dies der Fall, würden die Sachwalter den Gläubigern die Annahme des Nachlassvertrags empfehlen.

Abstimmung über Sanierungskonzept folgt

Die Sachwalter machen auch Angaben zum weiteren Verfahren. Damit das Sanierungskonzept umgesetzt werden könne, sei für die GZO der Übergang von der provisorischen zu einer definitiven Nachlassstundung erforderlich. Die Sachwalter könnten dem Bezirksgericht Hinwil vor Ende Jahr einen entsprechenden Antrag stellen.

In der definitiven Nachlassstundung könnten die Gläubiger dann über das Sanierungskonzept (und somit auch über den Schuldenschnitt) im Rahmen eines Nachlassvertrags abstimmen.

Einschätzung der Sachwalter zum Sanierungskonzept und Alternativen

Am 25. Oktober wird nicht nur die GZO ihr Sanierungskonzept präsentieren. Auch die Sachwalter werden die Gelegenheit nutzen, um über den Stand des Nachlassverfahrens zu berichten und – dieser Punkt dürfte die Obligationäre besonders interessieren – eine Einschätzung zum Sanierungskonzept und zu möglichen Alternativen abzugeben.

Im Schreiben stellen die beiden Sachwalter zudem klar, dass an der kommenden Versammlung nur über die Anträge der GZO Creditor Group zur Änderung der Anleihenbedingungen abgestimmt wird, aber nicht schon über das Sanierungskonzept.

Zustimmung zu Anträgen der Gläubigergruppe «wirkungslos»

Auch die Stellungnahme des GZO, an der sich die Gläubigergruppe so sehr reibt, enthält eine wichtige Aussage zum weiteren Verfahren. Die GZO unterstreicht nämlich, dass für eine Änderung der Anleihenbedingungen die Zustimmung der Emittentin notwendig ist.

Und weiter heisst es darin: «Die GZO erarbeitet ein gesamtheitliches und nachhaltiges Sanierungskonzept unter Einbezug aller Stakeholder. Die Vorschläge der GZO Creditor Group verhindern nach der Auffassung der GZO ein solches Sanierungskonzept. Der Verwaltungsrat kann deshalb den gemachten Vorschlägen nicht zustimmen.» Selbst wenn die Obligationäre am 25. Oktober den Vorschlägen der Gläubigergruppe folgten, bliebe ein solcher Beschluss daher wirkungslos.

Das Tauziehen lässt die Börse kalt

Rechtlich mag dies stimmen, aber vom Abstimmungsergebnis dürfte doch eine gewisse Signalwirkung ausgehen. Schalten die Obligationäre auf stur, können sie nämlich die Lösung, die der GZO vorschwebt, spätestens mit einer Ablehnung des Sanierungskonzepts blockieren. Dass sie dann aber am Ende bei einer mit Sicherheit langwierigen Liquidation kein oder weniger Geld verlören, ist aber alles andere als ausgemacht.

Vom Tauziehen und den Positionsbezügen wenig beeindruckt zeigt sich die Börse. Dort werden die GZO-Obligationen seit Wochen in einem Band von 40 bis 45 Prozent gehandelt.