Nächstes Jahr kommt der freie Marktzutritt für Schweizer Banken in Deutschland. Das schafft nicht nur Vorteile, wie Bernd Geier von der Frankfurter Anwaltskanzlei Allen & Overy betont. Deutschland könnte Gegenleistungen verlangen.

Herr Geier, 2014 wird für Schweizer Banken der Marktzutritt in Deutschland deutlich vereinfacht. Es ist aus Schweizer Sicht etwas erstaunlich, dass Deutschland dies ohne direkte Gegenleistungen erlaubt.

Momentan sieht es so aus, als ob Finanzminister Wolfgang Schäuble der Schweiz ein Geschenk machen wollte. Von Gegenleistungen ist im Memorandum bislang nicht die Rede gewesen. Das ist etwas überraschend, ja.

Das Memorandum könnte ein Zwischenschritt zum automatischen Informationsaustausch sein.

Theoretisch ist es möglich, dass für den freien Marktzugang für die Schweizer Banken von deutscher Seite noch Gegenleistungen gefordert werden. Aber das ist beim heutigen Stand Kaffeesatz-Leserei.

Sind deutsche Kundendaten unter den neuen Crossborder-Regeln auch geschützt?

Ja, die Daten sind grundsätzlich geschützt. Unabhängig davon möchte die BaFin aber das Recht beanspruchen, sich an Finma-Prüfungen beteiligen zu dürfen. Ob dies auch das Einverständnis der betroffenen Bank brauchen wird, ist noch nicht geklärt.


«Bislang nie instrumentalisieren lassen»


Die BaFin untersteht dem Finanzministerium. Dieses wird an diesem Kontroll-Recht besonderes Interesse haben.

Die BaFin war in ihrer bisherigen Rolle nie der verlängerte Arm des Finanzministeriums und hat sich nie instrumentalisieren lassen. Was die Zukunft bringt, wird man genau beobachten müssen.

Was wird konkret im Crossborder-Geschäft für die Schweizer einfacher?

Bislang wurde die Schweiz wie jeder Drittstaat in Deutschland behandelt. Um deutsche Privatkunden grenzüberschreitend aus der Schweiz heraus ansprechen zu können, gab es für Drittstaatler zwei Möglichkeiten: über ein «zuführendes» deutsches Tochterinstitut oder in Kooperation mit einem anderen deutschen «zuführenden» Institut.

In beiden Fällen war eine Freistellungsverfügung der deutschen Aufsichtsbehörde BaFin erforderlich: Die Kundenansprache findet über das zuführende Institut statt, der Kunde darf dann aber für alles weitere in die Schweiz geführt werden. Unter dem vereinfachten Marktzugang wird das Erfordernis des zuführenden Instituts abgeschafft.

Die Regelung führte in der Vergangenheit in vielen Fällen zur Gründung von Tochtergesellschaften in Deutschland.

Richtig. Sobald das neue Memorandum umgesetzt ist, braucht es diese Tochtergesellschaften im Prinzip nicht mehr. Eine Schweizer Verkaufs- oder Kundenberatermannschaft darf dann ohne diese Einschränkungen grenzüberschreitend arbeiten, erforderlich ist lediglich eine entsprechende Freistellung. Wann genau die Umsetzung 2014 vollzogen sein wird, ist aber noch nicht klar.


«Anpassungen werden verschieden sein»


Das heisst, der Markt öffnet sich für die Institute, die sich den Markteintritt bislang nicht leisten konnten.

Die neue Regelung ist insbesondere für Banken spannend, die weder eine Tochtergesellschaft noch eine Kooperation hatten und für solche, die bislang nur passiv ihre Dienstleistungen anbieten. Für einige Kantonalbanken beispielsweise ist das durchaus interessant.

Die Wettbewerbsregeln ändern sich zwar, aber für jede Bank möglicherweise mit anderen Konsequenzen?

Eine Schweizer Bank, die bereits ein Tochterunternehmen in Deutschland aufgebaut hat, betrifft die neue Regelung sicher anders als eine Bank, die bislang nur passiv Dienstleistungen erbracht hat. Entsprechend verschieden werden die Anpassungen in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit in Deutschland sein.

Werden mit der neuen Regelung deutsche Tochtergesellschaften von Schweizer Banken überflüssig?

Doppelspurigkeiten, die abgebaut werden können, ergeben sich sicher. Marketing und Akquise können aus der Schweiz gesteuert werden. Das kann eine erhebliche Vereinfachung bedeuten. Es gibt auch Schweizer Banken, die einen Rückzug aus dem deutschen Markt planen, weil sie dort kein Geld verdienen. Diesen Schritt müssen sich Banken aber gut überlegen.


«Kosten höher als Ersparnisse»


Denn ab 2017 wird der Marktzugang in einer europaweiten Regelung voraussichtlich wieder verschärft. Dann werden Schweizer Institute wieder mit Tochtergesellschaften oder zumindest mit Zweigstellen in der EU tätig werden müssen. Die Kosten für eine temporäre Schliessung wären gegebenenfalls höher, als die Ersparnisse.

Erhalten Schweizer Banken gegenüber anderen ausländischen, also Nicht-EU Banken Wettbewerbsvorteile?

Davon ist auszugehen, der vereinfachte Marktzugang wird nur für die Schweiz gelten. Andere Drittstaaten können davon nicht profitieren.

Aber der vereinfachte Marktzugang ist auch mit Anforderungen verbunden?

Die anzuwendenden Vorschriften, insbesondere im Bereich des Verbraucherschutzes, sind ein Diskussionspunkt zwischen BaFin und Finma. Es ist naheliegend, dass zumindest die Verhaltensvorschriften der innerhalb der EU geltenden MiFID zu beachten sein werden. Der Rat an Schweizer Institute deshalb: Wer noch nicht MiFID-konform ist, sollte es bald werden.


Bernd Geier ist bei Allen & Overy Rechtsanwalt und Counsel in Frankfurt. Er berät Banken und Finanzdienstleister in Fragen des Aufsichtsrechts.