Frankreich erhält die Namen und Informationen zu mehr als 40'000 UBS-Konten. Das hat das Bundesgericht am Freitag entschieden. Für die Grossbank – aber auch für den Schweizer Finanzplatz – ist das Urteil eine bittere Niederlage.
Die Schweiz darf Namen und weitere Informationen zu rund 40'000 UBS-Konten an die französischen Steuerbehörden senden. Das Bundesgericht hat am Freitag eine Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung mit drei zu zwei Stimmen gutgeheissen, wie die Nachrichtenagentur «AWP» meldete.
Gegenpartei im Verfahren war die UBS, die in einem ersten Urteil vom Bundesverwaltungsgericht vor einem Jahr recht bekommen hatte. Demnach hatte die Steuerverwaltung die Daten an Frankreich nicht ausliefern dürfen.
UBS fürchtet Verwendung von Daten
Im Berufungsverfahren drehten die Bundesrichter das Urteil nun zu Ungunsten der UBS um. Die Richter betonten in ihrer Beratung jedoch einhellig, dass die Daten nicht im Geldwäschereiverfahren Frankreichs gegen die UBS verwendet werden dürfen. Die UBS befürchtet, dass die Informationen des Amtshilfegesuchs dennoch gegen sie verwendet werden könnten.
Frankreich hatte Listen mit den Kontonnummern von französischen UBS-Kunden zugespielt erhalten und darauf 2016 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein Amtshilfegesuch zur Auslieferung der dazugehörenden Kundendaten eingereicht – wegen Verdachts auf Steuerhinterziehung.
Fishing Expedition – oder nicht?
Das Bundesverwaltungsgericht hatte das Ansinnen abgelehnt, weil es im Gesuch eine sogenannte «Fishing Expedition» sah. Frankreich suche nach Informationen ohne konkrete Hinweise zu haben.
Die UBS hat das Urteil zur Kenntnis genommen und schrieb am Freitag in einem einem Kommentar «Wir werden das schriftliche Urteil sorgfältig prüfen. Unabhängig davon ist es wichtig, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung die Einhaltung des Spezialitätsprinzips sicherstellt, bevor sie Daten teilt. Da dies den gesamten Schweizer Finanzplatz betrifft, verweisen wir für weitere Kommentare auf die Bankiervereinigung.»
Unspezifische Informationen
Das Urteil des Bundesgerichts ist nicht nur eine herbe Niederlage für die UBS, die im Steuerprozess in Frankreich ohnehin schon eine Abfuhr mit einer Busse von 4,5 Milliarden Euro erlitten hat.
Der Schweizer Finanzplatz muss nun befürchten, dass Amtshilfegesuche von ausländischen Behörden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ähnlich behandelt werden – auch wenn sie keine detaillierten Informationen oder Hinweise zu einzelnen Bankkunden enthalten.