Dicke Post für Schweizer Krypto-Plattformen und Bitcoin-Broker: Sie müssen ihre Geldwäscherei-Vorkehrungen deutlich verstärken, wie Recherchen von finews.ch zeigen. Die Finma reagiert damit auch auf Druck der internationalen Geldwäscherei-Bekämpfer.
Die Aufforderung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma) an die Schweizer Unternehmen, die Transaktionen mit Kryptowährungen anbieten, ist unmissverständlich: Die zusätzlichen Massnahmen seien unverzüglich vorzunehmen, heisst es in einem finews.ch vorliegenden Schreiben, das von Christoph Kluser, dem Aufsichtschef für Parabanken, unterzeichnet ist.
Angesprochen sind «angeschlossene Finanzintermediäre», auf die bestimmte Risiken bei ihren Geschäftsmodellen zutreffen. Dabei handelt es sich um Geldwäscherei und Terrorismus-Finanzierung sowie generell um kriminelle Handlungen. Die Finma ist auch der Ansicht, dass es «zwingend notwendig ist», risikomindernde Massnahmen zu definieren.
Verschärfung beim Schwellenwert für Transaktionen
Der alarmistische Ton bezieht sich auf eine bestimmte Massnahme: Eine Verschärfung beim Schwellenwert bei Transaktionen mit Bitcoin und anderen Kryptowährungen, ab dem eine Kunden-Identifikation zwingend ist. Ursprünglich galt in der Schweiz für Kryptos die selbe Regel wie bei Transaktionen mit Fiat-Geld: Ein Finanzintermediär muss eine Kunden-Identifikation vornehmen, wenn ein Geldwechsel-Geschäft von über 5'000 Franken stattfindet. Bei allen anderen Kassageschäften gilt das Limit ab 15'000 Franken.
Damit folgte die Finma ihrem Prinzip der technologieneutralen Regulierung: «same risks, same rules». Aber insbesondere die internationale Oberaufsichts-Behörde zur Bekämpfung von Geldwäscherei, die Financial Action Task Force (FATF), beurteilt die Risiken anders. Per Beginn 2021 senkte die Finma den Schwellenwert für Krypto-Transaktionen auf 1'000 Franken. Dafür hatte es auch eine Konsultation gegeben, die jetzige Verschärfung erfolgt aber quasi durch die Hintertür.
Nicht an einem Tag, sondern über einen Monat hinweg
Die Finma versteht die Verschärfung als Präzisierung, doch für diverse Krypto-Anbieter dürfte diese einen tiefen Einschnitt ins Geschäftsmodell zur Folge haben. Bei Transaktionen ist in der Geldwäschereiverordnung nicht eine einzelne gemeint, sondern solche, die «miteinander verbunden erscheinen». In der Praxis konnte dies unterschiedlich interpretiert werden.
Auch geht aus dem entsprechenden Artikel 51a der Geldwäschereiverordnung nicht klar hervor, ob die Meldeschwelle von 1'000 Franken pro Kunde für Transaktionen gilt, die an einem Tag stattfindet oder während eines ganzen Monats.
Es wird nun scharf ausgelegt
Der Unterschied ist recht bedeutend: Bei einer grosszügig ausgelegten Interpretation waren somit Transaktionen eines einzelnen Kunden in der Höhe von bis zu 30'000 Franken pro Monat möglich, ohne dass sich dieser Kunde hätte identifizieren müssen. Bei einer scharfen Auslegung sind es nur 1'000 Franken pro Monat.
Die Massnahme, welche die Selbstregulierungs-Organisationen (SRO) bei ihren angeschlossenen Krypto-Unternehmen durchsetzen müssen, folgt der scharfen Auslegung: Miteinander verbundene Transaktionen können sich auf einen Monat erstrecken, ergo gilt der Schwellenwert bei 1'000 Franken, die sich im Laufe mehrere Transaktionen innerhalb von 30 Tagen auflaufen können.
Bitcoin-Automaten von Drogenhändlern missbraucht
Die Massnahme hat manchen Krypto-Anbieter vor den Kopf gestossen, auch weil es dazu keine Konsultation gegeben hat. Vor allem Anbieter von Bitcoin-Automaten sind von der Massnahme betroffen – und auf diese zielt sie auch. Nicht nur die FATF habe Druck gemacht, heisst es bei der Finma. Es habe sich in verschiedenen Fällen gezeigt, dass Bitcoin-Automaten von Drogenhändlern als Zahlungsmittel benutzt würden.
Entsprechend ist die Massnahme der Finma nicht die beste Werbung für den Schweizer Krypto-Standort. Bitcoin wird den Ruf als Währung für Drogenhändler und andere Kriminelle nicht los.
Am Text in der Geldwäschereiverordnung ändert sich mit dieser Massnahme nichts. Darum gab es seitens der Finma auch keine Konsultation. Weil aber solche Bitcoin-Anbieter verschiedenen SRO angeschlossen sind, bestehe das Risiko einer Aufsichtsarbitrage. Nun habe die Finma bezüglich Interpretation des Schwellenwertes Klarheit geschaffen. Bei der Finma gilt nun in Bezug auf Technologieneutralität: Entstehen bei der Anwendung der Blockchain-Technologie andere Risiken, gelten auch andere Regeln.