Die UBS hat im Steuerstreit mit Frankreich das Urteil gegen ihre Bankentochter dort akzeptiert. Trotzdem erhebt ein Pariser Gericht nun neue Vorwürfe.
Die französische Niederlassung der UBS, die bereits wegen der Belästigung von zwei Whistleblowern vor Gericht gestellt wurde, soll nun auch wegen Zeugenbeeinflussung und Behinderung eines Arbeitnehmer-Ausschusses zur Rechenschaft gezogen werden. Dies berichtete die Agentur «AFP» aus anonymer Quelle.
Im Fokus steht dabei das mutmassliche Durchgreifen der Frankreich-Tochter gegen Whistleblower. Der ehemalige Leiter der internen Revision, Nicolas Forissier, sowie die Ex-Marketing-Frau Stéphanie Gibaud, hatten dazu beigetragen, den Steuerbetrugs-Prozess gegen die Schweizer Grossbank in Frankreich ins Rollen zu bringen.
Urteil akzeptiert
Im vergangenen Dezember hatte ein Berufungsgericht in Paris die von der UBS geforderte Strafzahlung auf 1,8 Milliarden Euro von ursprünglich 4,5 Milliarden Euro gesenkt. Dabei sollen 1 Milliarde Euro konfisziert werden, 800 Millionen Euro entfallen auf Schadensersatz. Allerdings hielt das Gericht am erstinstanzlichen Urteil fest, wonach sich die UBS im Geschäft mit französischen Kunden strafbar gemacht hat. Das Schweizer Institut legte daraufhin an der nächsten Instanz, dem französischen Kassationsgerichtshof, Berufung gegen das Urteil ein.
Wenig Beachtung fand damals der Umstand, dass die UBS im Dezember den Schuldspruch für die französische Tochter UBS France akzeptierte, wie finews.ch exklusiv berichtete. Die Niederlassung war vom Berufungsgericht zwar vom Vorwurf der Beihilfe zur Geldwäscherei von Erträgen aus Steuerbetrug freigesprochen worden. Bezüglich der Beihilfe zur rechtswidrigen Kundenanwerbung hatten sie die französischen Richter aber für schuldig befunden. Das Gericht verhängte eine Busse in Höhe von rund 1,9 Millionen Euro.
Erneut in Berufung?
Nun nimmt das Pariser Berufungsgericht UBS France erneut aufs Korn. Nach verschiedenen Verfahrensschritten wirft dessen Ermittlungskammer der UBS-Tochter nicht nur Mobbing, sondern auch Behinderung der ordnungsgemässen Arbeit des Ausschusses für Hygiene, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (CHSCT) und Zeugenbeeinflussung vor, wie die Agentur berichtete. Gegen den Entscheid kann die Bank ebenfalls eine Kassations-Beschwerde einlegen.