So wie die Schweiz hat auch Liechtenstein eine Abgeltungssteuer mit Österreich. In einigen Punkten gibt es allerdings wesentliche Unterschiede.

Ralph_Bieri_1Am 29. Januar dieses Jahres haben Liechtenstein und Österreich ein Abkommen über eine Abgeltungssteuer ab 2014 unterzeichnet. Als Grundlage diente die bestehende Vereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich.

In einigen Punkten gebe es jedoch wesentliche Unterschiede, stellt Ralph Bieri (Bild) fest. Er ist Leiter Product Management Private Banking bei der Liechtensteinischen Landesbank (LLB) in Vaduz.

Das Steuerabkommen Schweiz – Österreich sieht eine Deckelung des regularisierbaren Kapitals vor. Steuerpflichtige Personen können maximal 120 Prozent des Kapitalbestands per 31. Dezember 2010 regularisieren.

Über Liechtenstein in die Legalität

Im Abkommen Liechtenstein – Österreich ist keine solche Deckelung festgesetzt, das heisst, österreichische Kunden einer liechtensteinischen Bank haben die Möglichkeit, Vermögenswerte in unbegrenzter Höhe zu regularisieren.

Nicht deklarierte Gelder aus Drittstaaten lassen sich damit über Liechtenstein in die Legalität überführen, wie Bieri weiter betont.

Sonderfall Stiftungen

Nicht nur die Kapitalvermögen von Österreichern in Liechtensteins Banken sind erfasst. Auch die Nachversteuerung von in Liechtenstein weltweit verwalteten Vermögensstrukturen ist geregelt. Somit sei es für Stiftungskunden erstmals möglich, die Steuerkonformität auf anonyme Weise zu erlangen und durch den zukünftigen Quellensteuerabzug auch beizubehalten, stellt der LLB-Banker fest.

Die im liechtensteinischen Abkommen geregelte Eingangs- und Zuwendungsbesteuerung gibt österreichischen Stiftern beziehungsweise Begünstigten neu die Möglichkeit, Zuwendungen an und von intransparente(n) Vermögensstrukturen vollkommen anonym und mit Endbesteuerungswirkung abzuwickeln.

Interessante Gestaltungsmöglichkeiten

Trotz den unionsrechtlichen Bedenken gegen den erhöhten Eingangssteuersatz – Stichwort Kapitalverkehrsfreiheit – bietet dies nach den Worten Bieris höchst interessante Gestaltungsmöglichkeiten für österreichische Stifter.

Dank der nahezu steuerfreien Thesaurierung der Einkünfte in einer liechtensteinischen Stiftung kann die höhere Stiftungseingangssteuer innert weniger Jahre kompensiert werden. Ausserdem bietet das gefestigte liechtensteinische Stiftungsrecht Gewähr für einen effektiven Vermögensschutz, wie Bieri weiter ausführt.

Meilenstein für die Zukunft

Auch hinsichtlich Abgeltungs- und Amnestiewirkung geht das Abkommen Liechtensteins – im Vergleich zu demjenigen der Schweiz – wesentlich weiter. So sind neben den Ansprüchen der Einkommen-, Umsatz- und ehemaligen Erbschafts- und Schenkungssteuer auch Versicherungs- und Stiftungseingangssteueransprüche sowie unterlassene Meldeverpflichtungen (zum Beispiel Schenkungsmeldungen) von der Abgeltungs- und Amnestiewirkung geregelt.

Mit dem vorliegenden Steuerabkommen sei es Liechtenstein gelungen, das Vertragswerk zwischen der Schweiz und Österreich durch sinnvolle Anpassungen spezifisch zu adaptieren, was den Finanzplatz Liechtenstein langfristig weiter stärken werde, ist Ralph Bieri überzeugt.