Finma setzt Regeln zur konsolidierten Aufsicht im Juli in Kraft

Die Finma hat den definitiven Wortlaut des Rundschreibens zur konsolidierten Aufsicht von Finanzgruppen nach der Bereinigung im Anschluss an die Anhörung publiziert. Das Projekt ist offenbar auf breite Akzeptanz gestossen.

Die Finanzmarktaufsicht (Finma) hat das neue Rundschreiben 2025/4 «Konsolidierte Aufsicht von Finanzgruppen nach BankG und FINIG» publiziert. Darin hält sie ihre Aufsichtspraxis zu Umfang und Inhalt der konsolidierten Aufsicht fest. Anfang September 2024 hatte die Finma die Anhörung dazu eröffnet. Nun schreibt sie in ihrer Medienmitteilung, dass Vorhaben sei auf «breite Akzeptanz» gestossen.

Mit dem neuen Rundschreiben, das per 1. Juli 2025 in Kraft treten wird, schafft die Finma mehr Klarheit bei Auslegungsfragen zum Umfang und Inhalt der konsolidierten Aufsicht bei Finanzgruppen nach Banken- und Finanzinstitutsgesetz.

Wirtschaftliche Einheit, Beistandspflicht oder -zwang

Bei der konsolidierten Aufsicht geht es darum, dass sämtliche von einer Finanzgruppe eingegangenen Risiken erfasst werden. Institute, die zusammen mit anderen im Finanzbereich tätigen Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bilden, werden von der Behörde zusätzlich auf konsolidierter Basis überwacht.

Massgebend sind gemäss Finma die Tätigkeit des Unternehmens im Finanzbereich und das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit, einer rechtlichen Beistandspflicht oder eines faktischen Beistandszwangs. Der Einbezug in den regulatorischen Konsolidierungskreis erfolgt unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens. Sind die Voraussetzungen erfüllt, werden auch Zweckgesellschaften wie Special Purpose Vehicles einbezogen.

Begrenzte Resonanz in der Anhörung

Die Anhörung war am 1. November 2024 abgeschlossen worden. Gemäss dem Anhörungsbericht meldeten sich der Verband Expertsuisse, das Fintech GenTwo, die Raiffeisen Schweiz, die Schweizerische Bankiervereinigung sowie die VZ Depotbank zu Wort. Grossmehrheitlich verzichtete die Finma indes darauf, den Anhörungstext (also die ursprüngliche Fassung) aufgrund der Äusserungen der Teilnehmer anzupassen. 

Im Rundschreiben wird auch das sogenannte Ring Fencing als Alternative zur Konsolidierung definiert. Solche präventiven Abschottungsmassnahmen insbesondere zum Schutz des Kundenvermögens sollen allerdings die Ausnahme bleiben.