Im Sommer hatte der Schweizerische Anlegerschutzverein eine Klage gegen das Umtauschverhältnis von Aktien bei der Übernahme der Credit Suisse eingereicht. Nun wird der Käuferin UBS mehr Zeit eingeräumt, um auf die Klage zu antworten.
Ursprünglich hatte die UBS bis zum 15. Dezember Zeit, um auf die Musterklage des Schweizerische Anlegerschutzvereins (SASV) zu antworten. Doch nun hat das zuständige Zürcher Handelsgericht eine Fristerstreckung genehmigt, wie der Verein am Dienstag in einem Rundschreiben mitteilte.
Neu muss die UBS nun bis zum 10. Januar 2024 ihre Klageantwort beim Handelsgericht einreichen. Danach werde die Instanz die Unterlagen an den anwaltlichen Vertreter des SASV weiterleiten, wie es weiter heisst.
Zusätzliche Arbeitsbelastung
Die UBS hatte den Antrag auf eine Verlängerung mit einer zusätzlichen Arbeitsbelastung durch nachträglich eingereichte Anträge begründet. Diese seien bei der ursprünglichen Fristsetzung nicht berücksichtigt worden.
Mit der Klage will der SASV das Umtauschverhältnis bei der Übernahme der Credit Suisse (CS) gerichtlich überprüfen lassen. Im August hiess es, dass sich mehr als 500 Aktionärinnen und Aktionäre der Klage angeschlossen hätten, wie auch finews.ch berichtet hatte.
Streit um tiefen Übernahmepreis
Die CS-Aktionäre hatten bei der Übernahme für je 22,48 CS-Aktien eine UBS-Aktie erhalten. Bei einem Schlusskurses der UBS vom Freitag, 17. März 2023, von 17.11 Franken betrug der im Fusionsvertrag vom 19. März 2023 festgelegte Preis somit 76 Rappen pro CS-Aktie. Der letzte CS-Schlusskurs vor der Übernahme betrug 1.86 Franken und der Buchwert per 31. März 2023 belief sich auf 13.70 Franken pro Aktie.