Die Schweizer Banken dürfen Gelder von russischen Kunden nur noch bis zu einer Einlagenhöhe von 100'000 Franken annehmen. So fordern es die Sanktionen. Doch es gibt reichlich Ausnahmen, wie sich zeigt.
Mit der Übernahme der Russland-Sanktionen der EU durch die Schweiz bekommen hierzulande nicht nur die aktuell rund 870 sanktionierten Personen und 62 Unternehmen und Organisationen ein Problem. Es reicht auch schon ein russischer Pass oder ein Wohnsitz in Russland, um von den neu gültigen Beschränkungen bei der Einlagenhöhe betroffen zu sein.
Glücklich ist da, wer neben dem russischen auch einen Pass der Schweiz oder einem Land der EU vorweisen kann, wie sich bei genauerer Betrachtung der Sanktionen zeigt.
Grosse Sammelmeldung bis im Juni
Die «Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine» sehen vor, das es Banken und Instituten nach Artikel 1B des Bankgesetzes verboten ist, neue Einlagen über 100'000 Franken von russischen Staatsangehörigen, in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen oder von dort niedergelassenen Unternehmen oder Organisationen entgegenzunehmen.
Zudem müssen die Banken in aggregierter Form bis zum 3. Juni melden, wie viele Beziehungen sie mit betroffenen Personen und Firmen haben und wie hoch die kumulierte Höhe von deren Einlagen sind. Das heisst, die Anzahl der betroffenen Geschäftsbeziehungen sowie die Summe der betroffenen aktuellen Saldi. Diese Informationen müssen alle zwölf Monate aktualisiert werden.
Doch es gibt allerlei Ausnahmen, wie ein Blick auf die Informationen des Seco zeigt. Befreit von der Beschränkung sind alle Doppelbürger mit einem Schweizer- oder EU-Pass. Auch Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verfügen, sind von den Beschränkungen ausgenommen. Der Pass eines Drittstaates, also etwa aus Grossbritanniens, den USA oder aus Israel, bietet hingegen keinen Schutz vor den Beschränkungen.
Aktien und Wertpapiere sind keine Einlagen
Auch bei der Definition, was als Einlage zählt und was mit den Geldern gemacht werden kann, gibt es einigen Klärungsbedarf. So fallen etwa Dividenden-Zahlungen oder Gelder aus Wertpapier-Verkäufen nicht unter das Verbot. Die Hinterlegung und Aufbewahrung von Wertpapieren fallen ebenfalls nicht unter die Definition von Einlagen. Der Erlös des Verkaufs von Wertpapieren, die auf der entsprechenden Geschäftsbeziehung hinterlegt sind, darf entgegengenommen werden, auch wenn damit die Grenze überschritten wird.
Auch die Bedienung von Krediten ist weiterhin möglich. Gelder, die eingezahlt werden, und dann sofort für die Rückzahlung von ausstehenden Krediten abgebucht zu werden, sind kein Problem.
Die Grenze von 100'000 Franken gilt zudem pro Bank. Somit können betroffene Kunden Gelder zwischen verschiedenen Konten innerhalb eines Instituts bewegen. Auch das Abziehen der Einlagen ist weiter frei möglich und das Einzahlen neuer Gelder, bis die 100’000-Franken-Grenze erreicht ist.