Vermögensverwalter und Trustees müssen bis Ende 2022 eine Bewilligung von der Finma erlangen. Doch erst ein kleiner Bruchteil hat dazu überhaupt ein Gesuch eingereicht. Jetzt schlägt die Behörde Alarm.
Zur Halbzeit der Übergangsfrist von drei Jahren haben bisher erst 180 der rund 2’400 betroffenen Vermögensverwalter und Trustees ein Bewilligungsgesuch bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA eingereicht, heisst es von der Behörde am Donnerstag. Das seien gerade einmal etwa 7 Prozent.
Den Gesuchstellenden wird deshalb «mit Nachdruck empfohlen», den Bewilligungsprozess «zeitnah» aufzunehmen. «Wer längere Wartezeiten und Unsicherheiten vermeiden will, geht das Bewilligungsgesuch nicht in letzter Sekunde an, sondern so bald als möglich», wird Thomas Hirschi, Leiter des Geschäftsbereichs Asset Management, zitiert.
Gesuch spätestens bis Ende Juni 2022
Vor dem Gesuch müssen sie zudem die Bestätigung einer Aufsichtsorganisation (AO) für einen möglichen Anschluss erhalten. Auch dieser Prozessschritt sei zeitlich einzuplanen. Die AO würden 2022 mit einer grossen Zahl von Gesuchen konfrontiert sein. Das werde naturgemäss die Bearbeitungsdauer des Einzelfalles verzögern.
Die Gesuche sollten so bald als möglich, spätestens aber bis 30. Juni 2022, bei der zuständigen AO eingereicht werden. Wenn eine Frist verpasst wird, könne das dazu führen, dass eine Gesellschaft unerlaubt tätig ist, was strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Stichproben in den kommenden Monaten
Dabei weist die Finma auch noch auf die seit dem 1. August 2021 geltenden Bestimmungen zur Registrierungspflicht von Kundenberaterinnen und Kundenberatern hin. Sie müssen ihre Kenntnisse der Verhaltenspflichten bis Ende 2021 nachweisen. Bis Ende August 2021 hätten sich rund 4'600 Kundenberaterinnen und -berater in eines der drei Beraterregister eingetragen.
In den kommenden Monaten soll hier eine stichprobenartige Überprüfung stattfinden.
«Eine Verletzung der Registrierungspflicht ist strafbar», betont die Finma. Wer die Nachweise nicht fristgerecht erbringe, werde aus dem Beraterregister gestrichen und dürfe folglich nicht weiter als Kundenberaterin oder Kundenberater tätig sein.