Fabian Schmid: «Fidleg-Umsetzung wird eine Herausforderung»

Der Regulierungszug fährt nächste Jahr auch bei den unabhängigen Vermögensverwalter ein. Manche von ihnen werden sich fragen müssen, ob sie ihre Tätigkeit überhaupt noch weiterführen können. Fabian Schmid von BDO Schweiz weiss Rat.

Von Fabian Schmid, Leiter Regulierung und Compliance bei BDO Schweiz.

Seit vergangenem November ist der genaue Wortlaut der Fidleg/Finig-Vorlage bekannt. Doch die Branche der unabhängigen Vermögensverwalter steht vor einer ganzen Reihe offener Fragen – auch oder gerade wegen der  langen Übergangsfristen.

Erfahrungen, Diskussionen und Eindrücke aus der Praxis zeigen, dass insbesondere in den folgenden Bereichen viele Vermögensverwalter vor wichtigen Entscheidungen stehen:

1. Die Wahl der geeigneten Bewilligungskategorie

Die grosse Masse der Vermögensverwalter wird aktuell lediglich hinsichtlich der Einhaltung des Geldwäschereigesetzes beaufsichtigt, meist als Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation (SRO). Ab 2020 müssen die Akteure bei der Finma eine Bewilligung beantragen und werden danach durch eine neu geschaffene Aufsichtsorganisation (AO) beaufsichtigt.

Die regulatorischen Anforderungen und die Intensität der Aufsicht liegen für sie unter Finig zwar tiefer als dies bei den Finma-beaufsichtigten Vermögensverwaltern von Kollektivvermögen (Verwalter von Fonds und Vorsorgegeldern) der Fall ist, gleichzeitig aber auch deutlich höher als heute.

2. Wann kommt der Zeitpunkt für die Gesuchseinreichung?

Der weitaus grösste Teil der Vermögensverwalter wird ab 2020 drei Jahre Zeit haben, um die neuen Anforderungen zu erfüllen und ein Bewilligungsgesuch an die Finma einzureichen. Für die Institute stellt sich nun die Frage, ob sie möglichst schnell ein Gesuch einreichen sollen, um sich mit der erlangten Bewilligung als Gütesiegel rasch wieder ihrem Kerngeschäft zuzuwenden, oder ob sie doch eher abwarten sollen.

3. Anpassung der eigenen Organisation und Governance

Die neuen Gesetze enthalten zahlreiche Vorgaben zur Unternehmensorganisation, mit denen viele Vermögensverwalter bisher kaum Berührungspunkte hatten. Die neuen Vorschriften wirken sich beispielsweise auf die Anzahl und Zusammensetzung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung aus, auf die Einführung eines Internen Kontrollsystems (IKS), eines Risikomanagements und einer Compliancefunktion.

Trotz Erleichterungen für kleine Institute stellt die Umsetzung der neuen Vorgaben für viele eine Herausforderung dar.

4. Besteht Zusatzbedarf bei den Eigenmitteln?


Das gemäss Finig erforderliche Mindestkapital für «gewöhnliche» Vermögensverwalter von 100'000 Franken sollte für die meisten Institute kaum eine unüberwindbare Hürde darstellen.

Unterschätzt haben dürften aber einige Vermögensverwalter die Auswirkungen der neuen Anforderungen an die Eigenmittel. Diese müssen stets mindestens einen Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung betragen.

5. Wahl der geeigneten Kooperationsform

Die Vorschriften des Fidleg werden bei der Erbringung von Vermögensverwaltungsdienstleistungen tendenziell mehr administrativen, zeitlichen und finanziellen Aufwand für die Einhaltung der Compliance bedeuten. Dies und die zahlreichen neuen Vorgaben des Finig stellen gerade kleinere Vermögensverwalter vor die Frage, ob sie ihre Tätigkeit in der bestehenden Unternehmensgrösse weiterführen sollen.

6. Anschaffung einer passenden Software

In den vergangenen Jahren sind am Markt zahlreiche neue, aber auch etablierte Anbieter in Erscheinung getreten, die mit Hilfe einer neuen Software den Vermögensverwaltern ihr Kerngeschäft, das Portfoliomanagement und die Kundenberatung, erleichtern wollen. Die meisten Anbieter kombinieren ihre Lösungen zudem mit dem Versprechen, die neuen regulatorischen Anforderungen an das Vermögensverwaltungsgeschäft wie beispielsweise die Durchführung von Suitability-Checks vollständig und mit geringem Aufwand für den Vermögensverwalter umzusetzen.