Mit dem Rundschreiben zu den Verhaltenspflichten von Finanzdienstleistern will die Finma Klarheit schaffen. Wenn es nach der Schweizerischen Bankiervereinigung gegangen wäre, hätte es diese neuen Leitplanken nie gegeben.

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) setzt das Rundschreiben zu den Verhaltenspflichten nach dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) per 1. Januar in Kraft.

Ziel des Schreibens sei es, über die Aufsichtspraxis zu informieren, wie Kundinnen und Kunden aufzuklären sind, damit sie ihre Anlageentscheide in Kenntnis der Sachlage treffen können, heisst es in einer Mitteilung vom Freitag.

Information zu Risiken und Interessenskonflikten

In dem Rundschreiben wird etwa festgelegt, wie über die Art der Finanzdienstleistung informiert wird, über die damit verbundenen Risiken und über die Entschädigungen von Dritten. Zudem wird auf den Umgang mit Interessenkonflikten beim Einsatz von bankeigenen Finanzinstrumenten eingegangen.

Das Rundschreiben diene der Klärung von Praxisfragen und zur Präzisierung der Verhaltenspflichten nach FIDLEG. In einer Anhörung sei es von verschiedenen Interessengruppen «intensiv diskutiert» worden. Daraus seinen verschiedene Punkte aufgenommen und im Rundschreiben umgesetzt worden.

Opposition von Banken und Branchenverbänden

Begrüsst wurde es laut Finma von Konsumentenschutzorganisationen, einem Teil der Anwaltskanzleien, Aufsichtsorganisationen, Universitäten und weiteren interessierten Kreisen. Banken, Branchenverbände und weitere branchennahe Organisationen und Unternehmen hätten jedoch allgemein verlangt, auf ein Rundschreiben zu verzichten, heisst es weiter.

So hatte beispielsweise die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) im Sommer dafür plädiert, auf das Rundschreiben komplett zu verzichten. Der Regulierungsbedarf erschliesse sich nicht. In Teilen habe es «rechtsetzenden Charakter» und stehe mitunter sogar im Widerspruch zum ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Zu beidem sei die Finma nicht berufen.

Unnötig und potentiell konfliktträchtig

«Das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Kunde und Bank obliegt der Beurteilung durch die ordentlichen Gerichte. Der Versuch, mittels Rundschreiben diesen Bereich dem öffentlichen Recht zu unterstellen, erachten wir als unnötig und potentiell konfliktträchtig», hiess es dort.