Mit kühleren Büros, dunklen Schaufenstern und fehlender Weihnachtsbeleuchtung wollen die Banken mithelfen, einen Blackout zu verhindern. Komplizierter wird die Lohnzahlung bei Arbeitsausfällen wegen eines Kollapses.
In den kommenden Wintermonaten könnte es in der Schweiz zu Engpässen bei der Strom- und Gasversorgung kommen. Um das Schlimmste abzuwenden, wird die Bevölkerung in verschiedenen Appellen aufgerufen, den Energieverbrauch im Alltag möglichst ohne Einbusse an Lebensqualität zu drosseln.
In der Finanzwelt laufen ebenfalls zahlreiche Projekte, um einerseits den Energieverbrauch zu reduzieren und anderseits auf einen Notfall vorbereitet zu sein. Auch der Branchenverband Arbeitgeber Banken gibt seinerseits verschiedene Empfehlungen im Umgang mit einer Enrergiemangellage ab.
Abschalten der Weihnachtsbeleuchtung
Einfache und zumutbare Tipps des Branchenverbands sind etwa, Bewegungsmelder für Beleuchtung in Gängen einzusetzen, den Einsatz von privaten Stromverbrauchern wie Kaffeemaschinen in den Büros zu reduzieren, die Schaufensterbeleuchtung nach 20 Uhr abzuschalten oder auf eine Weihnachtsbeleuchtung zu verzichten.
Notfalls mit einem warmen Pulli auszuhalten sein dürfte die Empfehlung des Branchenverbands, die Raumtemperatur für sitzende Büroarbeit statt der üblichen 21 bis 23 Grad auf bis zu 19 Grad abzusenken.
Etwas komplizierter
Ein weiterer zu verschmerzender Ratschlag lautet, die Lüftungsleistung zu reduzieren, besonders nachts und durch Anpassung an die effektive Belegung der Räumlichkeiten. Gesetzlich müssen Arbeitsräume mit ständigen Arbeitsplätzen mit einer natürlichen oder mechanischen Lüftung ausgestattet sein.
Etwas komplizierter wird es, wenn die Banken wegen eines Blackouts geschlossen bleiben. Bei einer solch grossflächigen Stromabschaltung könnten die Angestellten ihre Arbeit nicht leisten.
Keine Pflicht zur Lohnzahlung
Wie bei erzwungenen Däumchen drehen der Lohnanspruch geltend gemacht werden kann, ist für Arbeitgeber Banken klar: Weil eine solche Situationen ausserhalb des Einflussbereichs und der Risikosphäre der Arbeitgeber liege, bestehe keine Lohnzahlungspflicht. Stattdessen müsse eine Entschädigung aus der Kurzarbeitsversicherung geltend gemacht werden.
Kurzarbeitsentschädigungen sind eigentlich nur für Arbeitsausfälle aus wirtschaftlichen Gründen vorgesehen. Der Branchenverbang gibt sich aber zuversichtlich, dass das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) Arbeitsausfälle, die durch behördlich verordnete Stromkontingentierungen oder Abschaltungen verursacht werden, entschädigen wird – wie schon bei der Corona-Pandemie.