Die Bewilligungsgesuche der unabhängigen Vermögensverwalter für eine Finma-Lizenz kommen nur spärlich herein. Darum richtet die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht nun einen dringenden Appell an die Branche – schon wieder.
Ende Jahr endet die Übergangsfrist für die Bewilligung für Vermögensverwalter und Trustees, wie finews.ch schon verschiedentlich berichtet hat. Institute, die ihr Gesuch jetzt vorbereiten und bis zum 30. Juni 2022 bei einer Aufsichtsorganisation einreichen, sind für das Ende der Übergangfrist vorbereitet.
Zur Unterstützung hat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) die wichtigsten Meilensteine des Prozesses für eine Bewilligung als Vermögensverwalter und Trustees in einer Aufsichtsmitteilung dargelegt. Dies, nachdem die Behörde bereits vergangenen September erstmals Alarm geschlagen hatte.
Verschiedene Gründe
Bis zum heutigen Datum hat sich allerdings erst ein Bruchteil der insgesamt rund 2'200 unabhängigen Vermögensverwalter in der Schweiz um eine Lizenz bemüht, wie finews.ch ebenfalls schon feststellte und dazu an der Finanz '22 auch eine Panel-Diskussion veranstaltete. Für die Zögerlichkeit der unabhängigen Vermögensverwalter gibt es verschiedene Gründe.
Angesicht der immer knapper werdenden Zeit für Einreichung eines Bewilligungsgesuchs empfiehlt die Finma allen Instituten ausdrücklich, das vollständige Bewilligungsgesuch bis zum 30. Juni 2022 einer Aufsichtsorganisatin (AO) einzureichen, wie einer Mitteilung vom Mittwoch zu entnehmen ist.
Wichtiger Meilenstein
Denn für das Anschlussverfahren bei der AO muss genügend Zeit eingeplant werden. Die Bestätigung für einen AO-Anschluss ist ein wichtiger Meilenstein, bevor bei der Finma ein Bewilligungsgesuch eingereicht werden kann. Aus der bisherigen Erfahrung gelten sechs Monate als mittlere Zeit, um ein Gesuch vorzubereiten und einzureichen.
Zur Erinnerung: Vermögensverwalter und Trustees müssen sich seit dem 1. Januar 2020 von der Finma bewilligen und von einer AO beaufsichtigen lassen. Für bestehende Vermögensverwalter und Trustees gilt eine Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2022, um spätestens bei der Finma ein Bewilligungsgesuch einzureichen.
Nur in Einzelfällen
Dabei liegt es in der Verantwortung der betroffenen Institute, die geltenden Fristen einzuhalten. Die Übergangfrist kann nur in besonderen Einzelfällen erstreckt werden, wie die Finma am Mittwoch betonte.