Im UBS-Berufungsprozess in Paris hat der Richter einen Brief an einen Lottogewinner in Bordeaux als Beweismittel vorgebracht, der zwei Absender hatte. Laut einem UBS-Manager war das ein Druckfehler.
Die UBS muss im Berufungsprozess in Paris, in dem es um eine Strafzahlung von 4,5 Milliarden Euro geht, beweisen, dass sie beim Anwerben von französischen Kunden keine Regeln gebrochen und vor allem keine Anstiftung zum Steuerbetrug begangen hat.
Am Montag stand der frühere UBS-Chef für Frankreich im Zeugenstand, Jean-Frédéric de Leusse. Richter Hervé Robert las ihm aus einem Brief vor, den ein UBS-Kundenberater in der Schweiz an einen neuen Kunden in Frankreich geschickt hatte, um ihm seine Konto-Daten mitzuteilen. Der Schweizer Berater hatte den Kunden zuvor im französischen Bordeaux besucht. Der Franzose hatte erst vor Kurzem den Lotto-Jackpot geknackt und 26 Millionen Euro gewonnen.
Ein problematisches Dokument
Der Prozess dreht sich unter anderem darum, dass nach einem im Jahr 2003 erlassenen Gesetz eine Akquise von neuen französischen Bankkunden nur in Frankreich betrieben werden darf. Die französische Justiz unterstellt der UBS, dies auch von der Schweiz aus gemacht zu haben.
Verdächtigerweise hatte der Brief des UBS-Beraters an den Lotto-König zwei Absender-Adressen: Einmal waren die Angaben des Schweizer Bankers in der Kopfzeile, einmal jene der UBS Frankreich in der Fusszeile angegeben. Richter Robert sagte gemäss Nachrichtenagentur «Bloomberg», er betrachte dies «als eines der problematischsten Dokumente» im ganzen Fall.
Zwei Treffen für ein Begehren?
Gefragt nach den Ursachen für beide Angaben auf dem Briefdokument, sagte de Leusse, es handle sich «wahrscheinlich um einen Druckfehler». Der Kunde habe die UBS angefragt, ein Schweizer und ein französisches Konto zu eröffnen. Er glaube nicht, dass das Gesetz vorschreibe, für dieses Begehren zwei verschiedene Treffen abzuhalten.
Die UBS tritt im Steuerstreit mit Frankreich zum zweiten Mal mit dem Argument an, sie habe mit der Buchung von französischen Kundengeldern in der Schweiz nicht Unrechtes getan. Die Praxis sei durch das Zinsbesteuerungs-Abkommen mit der EU geregelt.
Im jetzigen Verfahren hat sich die Beweislage im Prinzip nicht geändert. Allerdings gilt in Frankreich nun eine neue Rechtslage: Als Massstab für eine Busse gelten nicht mehr die mutmasslich hinterzogenen Vermögenswerte, sonder nicht bezahlte Steuerbeträge. Sollte die UBS erneut verlieren, müsste wenigstens die Busse deutlich tiefer ausfallen.