Einiges deutet darauf hin, dass die mehr als 60'000 Mitarbeiter der UBS künftig klare Bestimmungen befolgen müssen, falls sie selber mit Kryptowährungen handeln wollen.
An der Spitze der Schweizer Grossbank UBS begegnet man Kryptowährungen nach wie vor mit einer gewissen Skepsis, nachdem sogar Bankpräsident Axel Weber unlängst erklärte, Tokens wie der Bitcoin seien kein reales Geld.
Gleichzeit ist die Bank – wie andere Institute auch – mit einer Welle von Kundenanfragen konfrontiert, so dass sich für alle Mitarbeitenden die Frage stellt, wie sie mit entsprechenden Kryptowährungen verfahren sollen. Vor diesem Hintergrund hat die UBS dieser Tage einige Richtlinien ihren Investmentbankern nahegelegt, wie Recherchen von finews.ch ergaben.
Anhaltende Nachfrage
«Bitte beachten Sie, dass sämtliche Aktivitäten, die Sie jetzt mit Kryptowährungen unternehmen, in der Zukunft Gegenstand neuer Regeln und Richtlinien sein könnten», teilte die UBS ihren Mitarbeitern am vergangenen Freitag in einem internen Memo mit, in das finews.ch Einsicht hatte. Ein Sprecher der Bank bestätigte diese Informationen.
Die Schweizer Grossbank steht zwar der Blockchain-Technologie durchaus positiv gegenüber, die es erst ermöglicht, mit digitalem Geld zu handeln, doch hat die UBS ihre Kunden davor gewarnt, in Kryptowährungen zu investieren – da diese keinen Inneren Wert besässen.
Doch trotz der jüngsten Kurserosion im Kryptobereich und der Tatsache, dass diverse Aufsichtsbehörden auf der Welt den Handel mit entsprechenden Finanzinstrumenten stark einschränken oder gar verbieten wollen, ist die Nachfrage kundenseitig offenbar noch lange nicht zum Erliegen gekommen.
Bestimmungen im Wandel
Vorläufig wendet die UBS bei ihren Mitarbeitern, sofern diese mit Kryptowährungen handeln wollen, nicht die selben Richtlinien an, wie bei Aktien oder Obligationen, wo klare Richtlinien für den Kauf und Verkauf bestehen.
«Aktuell existieren für Mitarbeitende keine Bestimmungen für persönliche Investments in Kryptowährungen», ergänzte ein UBS-Sprecher gegenüber finews.ch. Die einzige Ausnahme sei, wenn ein Finanzinstrument eine Kryptowährung als unterliegenden Wert habe. Dies würde eine vorherige Bewilligung voraussetzen, präzisierte der Sprecher.