Die SIX verfeinert die Ausschlusskriterien für ihre Aktien- und Bondindizes, die sich mit dem Zusatz ESG schmücken dürfen. Besonders im Bereich der fossilen Energie wird die Schraube angezogen.
Die SIX, die Betreiberin der Schweizer Finanzmarktinfrastruktur, passt die Methodologie für ihre «nachhaltigen» Indizes an, die bestimmte Kriterien in Bezug auf die Umwelt, das Soziale und die Unternehmensführung (Environmental, Social, Governance; ESG) erfüllen müssen, wie einer Mitteilung vom Dienstag entnommen werden kann.
Betroffen davon sind sowohl die ESG-Aktien- als auch die ESG-Obligationenindizes, also der Swiss Performance Index (SPI) ESG und der Swiss Bond Index (SBI) ESG, jeweils mit der ganzen (im Fall des SBI ESG sehr umfangreichen) Indexfamilien.
Neu für multinationale Unternehmen auch OECD-Richtlinien
Konkret geht es um Ergänzungen bei den Ausschlusskriterien. Neben den Empfehlungen der SVVK/ASIR (eines Zusammenschlusses von Schweizer Pensionskassen und Sozialversicherungen) und den Prinzipien des United Nations Global Compact (UNGC) werden neu auch die Richtlinien (Guidelines) der OECD für multinationale Unternehmen berücksichtigt.
Anwendungen finden die OECD-Richtlinien auf Unternehmen, die gemäss der Definition von Eurostat, des statistischen Amts der Europäischen Union, als multinational definiert werden.
Ausschluss «kontroverser Waffen»
Beim Kapitel «heikle Sektoren» werden neu Unternehmen, die in Aktivitäten um «kontroverse Waffen» (in der Regel werden darunter atomare, biologische und chemische Waffen verstanden) involviert sind, ausgeschlossen.
Wie bisher gilt – trotz Zeitenwende und Erhöhung des Verteidigungsbudgets in Europa und auch in der Schweiz – für (nicht-kontroverse) Rüstungsgüter eine 5-Prozent-Toleranzschwelle.
Kohle wird (fast) ganz verbannt
Auch bezüglich Unternehmen aus dem Bereich der fossilen Energien werden die Ausschlussregeln verfeinert. Bisher wurden Gesellschaften aus dem Indexuniversum verbannt, die im Ölsandgeschäft tätig sind oder die mehr als 5 Prozent ihrer Erträge aus dem Kohlegeschäft erzielten.
Bei der Kohle wird neu der zulässige Anteil auf maximal 1 Prozent begrenzt. Zudem wird auch eine Limite für das Ölgeschäft als solches eingeführt (10 Prozent), für Erdgas liegt die Umsatzlimite mit 50 Prozent deutlich höher.
Auch treibhausintensiver Strom im Visier
Zusätzlich ausgeschlossen werden Unternehmen, die über 50 Prozent ihrer Einnahmen mit einer Stromerzeugung erzielen, die Treibhausgas-intensiv ist (mehr als 100g CO2 e/kWh) – das dürfte Betreiber von Kohlekraftwerken treffen.
Bei den Tabakprodukten gilt weiterhin eine Nulltoleranz. Die Definition wird aber erweitert, indem nicht mehr nur die Produktion, sondern auch der Anbau (Cultivation) explizit erwähnt werden.
Details zur neuen Indexzusammensetzung im März
Die ESG-Aktienindizes sollen per 24. März angepasst werden, bei den ESG-Obligationenindizes treten die Änderungen per 1. April in Kraft.
Die detaillierten Änderungen in der Indexzusammensetzung würden im Rahmen der (ausserordentlichen) Indexüberprüfungen bekanntgegeben, für die Aktienindizes spätestens am 17. März und für die Swiss Bond-Indizes am 20. März 2025, schreibt die SIX.