Zur Frage, wie die US-Ermittler die Namen jener Banken erhielten, die US-Kunden von der UBS übernahmen, meldet sich die Grossbank nun selber zu Wort.

War's die Finma? Waren es reuige amerikanische Steuersünder? Oder war's die UBS? Die Branche rätselt seit längerem, wie die US-Ermittler konkret erfuhren, dass Banken wie Wegelin, Julius Bär oder die Basler Kantonalbank in grösserem Stil Kunden von der UBS übernommen hatten.

Wie die «Handelszeitung» am Mittwoch meldete, war die Grossbank selber die Haupt-Informationsquelle. Die amerikanischen Ermittler griffen für ihre laufenden Ermittlungen gegen elf Schweizer Banken auf Informationen zu, welche ihnen aus dem Hause UBS 2010 geliefert worden waren.

Konkret: Laut Dokumenten, die der «Handelszeitung» vorliegen, enthielten bei geschlossenen Konten die UBS-Dossiers jeweils die Angabe, an welches Institut die Gelder überwiesen worden waren.

Dazu hält die UBS nun Folgendes fest:

  • Die UBS hat stets Schweizer Recht und die Anordnungen der Schweizer Behörden befolgt.
  • Die UBS hat keine Listen von Empfängerbanken an die USA geliefert.
  • Die UBS hat keine Informationen zu Kunden oder zu Banken direkt an die USA herausgegeben.
  • Im Rahmen der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der USA übergab UBS den Schweizer Behörden Kontodaten von amerikanischen UBS-Kunden. In der ersten Phase Anfang 2009 waren das 255 an die Finma, in der zweiten Phase 2010 waren das 4450 an die Eidgenössische Steuerverwaltung. Die USA erhielten Kontodaten von amerikanischen UBS Kunden ausschliesslich von den Schweizer Behörden.
  • Die UBS war verpflichtet, sowohl unter der Verfügung der Finma als auch gemäss der Amtshilfeverfügung, den Schweizer Behörden auch die Korrespondenz mit dem Kunden und, soweit damals gegeben, vorhandene Schliessungsinstruktionen zu liefern. Schiessungsunterlagen waren nur in einem Bruchteil der rund 4'700 Fälle vorhanden. Entweder waren die Konti zum entsprechenden Zeitpunkt noch offen oder die Kunden hatten die Informationen selber an die US-Behörden gegeben oder die UBS dazu ermächtigt.
  • Die Pflicht, wonach die UBS auch vorhandene Schliessungsunterlagen beifügen musste, war bekannt und wurde zusätzlich im Jahr 2011 durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes noch einmal öffentlich bestätigt. (siehe Beilage)
  • Die US-Behörden konnten für die Eruierung der Banken, zu denen US Kunden ihre Gelder transferiert hatten, zudem auf umfangreiche Informationen aus den bisher 33'000 Selbstdeklarationen von US-Steuerzahlern zurückgreifen. (siehe Beilage)