Weil der Bund Notrecht anwendete, musste er die verordnete Übernahme der Credit Suisse der Bundesversammlung in einer ausserordentlichen Session zur nachträglichen Genehmigung vorlegen. Doch was die dazu sage, spiele eigentlich keine Rolle, erklärte das Finanzdepartement von FDP-Bundesrätin Karin Keller-Sutter vor Sessionsbeginn: Die Milliarden seien bereits «vollumfänglich verpflichtet».
Jetzt widersprechen Rechtsexperten dieser Aussage vehement, wie der «Blick am Sonntag» an diesem Wochenende berichtet. Artikel 28 und 34 des Finanzhaushaltsgesetzes sähen vor, dass dringliche Kredite nicht nur der vorgängigen Zustimmung der Finanzdelegation, sondern auch der «nachträglichen Genehmigung» des Parlaments bedürften, schreibt die Zeitung.
Das Wort «Genehmigung» sei entscheidend, präzisiert Andreas Stöckli, Professor für Staatsrecht an der Universität Freiburg. «Es bedeutet, dass der Beschluss des Parlaments rechtliche Verbindlichkeit hat.»
Rechtliche Verpflichtungen
So sieht es auch Bernhard Rütsche, Professor für Öffentliches Recht an der Universität Luzern: Aus dem Zweck des Bundesgesetzes, seiner Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut «nachträgliche Genehmigung» sei zu schliessen, «dass vom Bundesrat mit Zustimmung der Finanzdelegation beschlossene dringliche Verpflichtungskredite ihre rechtliche Gültigkeit verlieren, wenn sie von der Bundesversammlung nicht genehmigt werden.»
Trotzdem bleiben laut Rütsche rechtliche Verpflichtungen, die der Bundesrat vor der Nichtgenehmigung durch das Parlament eingegangen ist, bestehen. Gibt es solche Verpflichtungen?
Vertrackte Situation
Für die Liquiditätshilfen für die SNB existiere eine Ausfallgarantie, argumentiert das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD). Anders sieht das bei der Verlustabsicherung für die UBS in der Höhe von neun Milliarden aus: Sie ist noch nicht vertraglich fixiert. Staatsrechtler Stöckli sagt dazu: «Für den Garantievertrag ist Schriftform Voraussetzung. Der einschlägige Artikel in der Notverordnung stellt keine Verpflichtung, sondern bloss eine Ermächtigung dar.»
Dort seien auch nicht alle wesentlichen Punkte der Garantie enthalten. Ob sich aus den Absichtserklärungen des Bundesrats rechtliche Konsequenzen für den Bund ergeben, müsse im Einzelnen geklärt werden, so Stöckli. Es sei eine vertrackte Situation, weil der «Deal» platzen könnte, wenn der Bundesrat den Vertrag nicht unterzeichne. «Es ist aber zweifelhaft, ob der Bundesrat nach dem Nein des Parlaments den Vertrag überhaupt noch unterzeichnen darf.»
Fordert die UBS Schadenersatz, wenn es keinen Vertrag gibt? «Wir kommentieren dies nicht», erklärte die Bank. Das EFD bleibt dabei: «Die Ablehnung hat keinen Einfluss auf die Garantien.»