Bei der Festlegung schärferer Eigenkapital-Vorschriften konnten die Grossbanken dem Bundesrat einige Zugeständnisse abringen – eine Übersicht.

Das intensive Lobbying der Grossbanken gegen schärfere Eigenkapitalvorschriften hat sich für die Finanzinstitute bezahlt gemacht. Das jedenfalls legt die am Mittwoch vom Bundesrat verabschiedete Anpassung der «Too-big-to-fail»-Bestimmungen für die UBS und die Credit Suisse (CS) nahe.

Wie das Eidgenössischen Finazdepartement (EFD) mitteilte, müssen die Institute zwar ihre Eigenkapitalbasis bis Ende 2019 signifikant aufstocken. Für die Resistenz gegen Krisen wird von UBS und CS eine risikogewichtete Kernkapitalquote von 14,3 Prozent erwartetet. Hinzu kommte eine Leverage Ratio (Eigenkapital im Verhältnis zur Bilanzsumme) von insgesamt 5 Prozent.

Wertvolle Zugeständnisse

Für die Abwicklung im Krisenfall müssen die Grossbanken zudem zusätzliches Wandlungskapital von nochmals 5 Prozent für die Leverage Ratio und 14,3 Prozent bei den risikogewichteten Aktiven halten.

Allerdings machte der Bundesrat den Banken auch wertvolle Zugeständnisse – nicht weniger als vier an der Zahl.

1. «Doppelte» Progression vermieden

Im Entwurf zu den verschäften Eigenmittel-Anforderungen forderte der Bundesrat noch die «doppelte Progression». Konkret: Übersteigt die Bilanzsumme 1'050 Milliarden Franken, hätten die Banken schneller mehr Eigenkapital aufbauen müssen. Neu gibt sich der Bund mit einem linearen Anstieg der prozentualen Eigenmittelvorgaben zufrieden. Damit kommt er dem Wunsch der Banken nach, die ein «Wachstumsverbot» witterten.

2. Weniger Wandlungskapital

Zusätzlich zur Eigenkapitalquote von 5 Prozent müssen die Grossbanken 3 bis 5 Prozent Wandlungskapital für den Notfall bereitstellen. Diese Vorgabe wurde nun – zugunsten der Banken – angepasst. So können die vorgegebenen 5 Prozent zusätzliches Wandlungskapital für den Krisenfalls unter Umständen um zwei Prozentpunkte gesenkt werden. 

3. Kapital auf ausländischen Märkten beschaffen

Ein weiteres Zugeständnis erhielten die Banken bei den Bedingungen zum Wandlungskapital für den Krisenfall. Demnach sind die Finanzinstitute bei der Emission von Wandlungskapital (etwa so genannten Coco-Bonds) nicht mehr zwingend ans Schweizer Recht gebunden.

4. «Grandfathering» erlaubt

Wie auch finews.ch berichtete, enthielt der Verordnungsentwurf bereits ein milliardenschweres «Geschenk» an die UBS und die CS. So dürfen sie sich bestehende Coco-Bonds, die nach den verschärften Regeln eigentlich nicht mehr zulässig sind, bis Ende 2019 weiter anrechnen lassen. Dieses «Grandfathering» wurde nun in der Verordnung bestätigt.

Die Investoren in solche Papiere frohlocken: Der bundesrätliche Entscheid mache die Cocos der Schweizer Grossbanken zu einem «sicheren Hafen», urteilten am Donnerstag etwa die Analysten der amerikanischen Grossbank Morgan Stanley.

Auf Granit gebissen haben die Grossbanken hingegen mit ihrem Vorschlag, für die Festlegung der Kapitalvorgaben die Grösse des Inlandgeschäfts anstelle der Grösse des Gesamtkonzerns heranzuziehen. Die Banken hatten etwa argumentiert, dass mit der neuen Schweiz-Gesellschaften ihr ausländisches Geschäft keinen Einfluss mehr auf das als systemrelevant geltende Schweizer Geschäft habe.