Im Rechtsstreit um das Aktien-Umtauschverhältnis bei der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS hatte der Anlegerschutzverein gestützt auf den Bericht der Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) neue Argumente vorgelegt. Die Grossbank hat nun bis Ende März Zeit, um darauf zu reagieren.

Die UBS hat vom Handelsgericht Zürich als Beklagte auf ihren Antrag hin eine Fristerstreckung zugestanden bekommen. Die Rechtsvertreter der Grossbank haben nun 30 Tage mehr Zeit für ihre sogenannte «Duplik». Damit ist eine Gegenerklärung des Beklagten auf eine Replik gemeint. Neu läuft die Frist damit bis zum 24. März 2025, wie der Schweizerische Anlegerschutzverein (SASV) am Dienstag mitteilt.

Der Anlegerschutzverein hatte Mitte Januar eine sogenannte «Noveneingabe» eingereicht. Durch den am 20. Dezember veröffentlichen PUK-Bericht zum Untergang der Credit Suisse würden die Argumente gestützt, dass der bezahlte Übernahmepreis von 3 Milliarden Franken erstens willkürlich festgelegt wurde und zweitens deutlich zu niedrig war.

Neben dem SASV klagen auch das juristische Startup Legalpass oder die Liechtensteiner Kanzlei Lennert Partners gegen den CS-Kaufpreis und wollen eine höhere Entschädigung für die CS-Aktionärinnen und Aktionäre erreichen.