An der Generalversammlung befinden die Aktionäre über zwei Anträge zur Rückführung von überschüssigem Kapital ans Aktionaritat. Der Verwaltungsrat hat dazu seine eigene Meinung.
Der Verwaltungsrat von Leonteq will nichts von einer beschleunigten Rückführung von überschüssigem Kapital an die Aktionäre wissen und empfiehlt zwei entsprechende Aktionärsanträge zur Ablehnung.
Der Schweizer Hedgefonds-Manager Rainer-Marc Frey, der 6,20 Prozent am Unternehmen hält, fordert ein Aktienrückkaufprogramm.
Der andere Antrag stammt von Raiffeisen Schweiz. Sie verlangt eine Ausschüttung von 3.00 Franken pro Aktie. Dabei soll 1.50 Franken pro Aktie aus dem Bilanzgewinn (Reingewinn und Gewinnvortrag) in Form einer Dividende ausbezahlt werden und 1.50 Franken pro Aktie aus den Kapitaleinlagereserven erfolgen.
finews.ch berichtete über die beiden Anträge.
Ausserordentliche Generalversammlung vorgeschlagen
Der Verwaltungsrat von Leonteq will die Höhe und die Art und Weise der Rückführung von überschüssigem Kapital an die Aktionäre erst dann beschliessen, wenn «die Umsetzung des neuen, erweiterten regulatorischen Rahmenwerks weiter fortgeschritten ist», wie er in einer Mitteilung vom Freitag schreibt und schlägt eine ausserordentliche Generalversammlung in diesem Jahr zu diesem Thema vor. An dieser will er den Betrag und den Weg der ausserordentlichen Kapitalrückführung vorschlagen.
Für das Geschäftsjahr 2024 macht sich der Verwaltungsrat für eine Dividende von 0.25 Franken pro Aktie stark.
Zwei Demissionen im Verwaltungsrat
An der Generalversammlung vom 27. März 2025 haben die Aktionäre ein neues Verwaltungsratsmitglieder zu wählen. Richard A. Laxer, Verwaltungsratsmitglied seit 2018, und Sylvie Davidson, Verwaltungsratsmitglied seit 2021, stellen sich nicht zur Wiederwahl.
An ihrer Stelle schlägt der Verwaltungsrat zum einen Sylvia Steinmann, Expertin für Business und digitale Transformation in internationalen Finanzdienstleistungs- und Industrieunternehmen, als neues unabhängiges Mitglied des Verwaltungsrats vor. Steinmann soll für eine Amtsdauer von einem Jahr bis zum Abschluss der nächsten
ordentlichen Generalversammlung gewählt werden.