Der Bundesrat habe die Interessen der UBS vor die Interessen der Kunden gestellt, sagt Hans Geiger. Er fordert, dass das Bankgeheimnis massiv gestärkt wird.
Hans Geiger war 26 Jahre für die Credit Suisse tätig, zuletzt als Generaldirektor. Danach war er zehn Jahre Professor am Institut für Bankwesen der Universität Zürich. Er wurde im Mai 2008 emeritiert.
Das schweizerische Bankgeheimnis steht unter verstärktem Druck von aussen. Es ist strafrechtlich geschützt durch den Artikel 47 des Bankengesetzes. Eine Abstützung in der Bundesverfassung besteht offensichtlich nicht.
Das Ziel des Bankgeheimnisses ist der Schutz des Bankkunden gegen die Verletzung seiner Privatsphäre durch die Bank und deren Angestellte. Das Bankgeheimnis schützt die Privatsphäre nicht gegen Verstösse des Staates und seiner Repräsentanten.
Die politische Diskussion um das Bankgeheimnis ist durch drei Irrtümer geprägt:
- Das Bankgeheimnis diene den Banken und dem Finanzplatz.
- Das Bankgeheimnis diene dem Schutz des Kunden vor der Verfolgung für Steuerdelikte.
- Die Unterscheidung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug stehe im Dienste des Bankgeheimnisses und diene damit den Banken und dem Finanzplatz.
Es ist möglich und manchmal auch der Fall, dass die drei als Irrtümer bezeichneten Wirkungen eintreten, diese Wirkungen sind aber nicht das Ziel des Bankgeheimnisses. Zudem sind sie seltener geworden.
Vierter Irrtum
Dafür ist jetzt ein vierter Irrtum ans Licht getreten: Es sei das Anliegen des Bundesrates, das Bankgeheimnis und damit die Privatsphäre der Kunden zu schützen. Das Gegenteil ist der Fall. Der Bundesrat hat der UBS durch einen Trick ermöglicht, sich aus der Sandwichposition zwischen Bankgeheimnis und Druck der amerikanischen Instanzen zu Lasten der Kunden zu befreien. Er hat die Interessen der grössten Schweizer Bank vor die Interessen der Kunden gestellt, und er hat dabei den Kunden den ihnen zustehenden Rechtsweg an die Schweizer Gerichte vermutlich verbarrikadiert.
Das Ereignis des Tages hat viele Konsequenzen. Die innenpolitische Folgerung lautet: Das Bankgeheimnis gehört in die Verfassung, dann ist es auch verbindlich für die Regierung und das Parlament, und nicht nur für die Banken und ihre Angestellten.
Das Thema ist nicht neu. Im Dezember 2003 hiess der Nationalrat mit 113 zu 69 Stimmen eine parlamentarische Initiative der SVP zur Verankerung des Bankgeheimnisses in der Verfassung gut. Zweieinhalb Jahre folgt der Nationalrat jedoch mit 112 zu 43 Stimmen dem Antrag, die Initiative abzuschreiben. Folgerichtig werden auch die entsprechenden Standesinitiativen der Kantone Aargau, Tessin, Genf, Basel-Landschaft, Zürich und Zug abgelehnt. Nach Meinung der Mehrheit der Nationalratskommission ist die Ergänzung der Bundesverfassung «aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen» nicht mehr nötig. Geändert haben sich die Rahmenbedingungen vorab dadurch, «dass das Bankgeheimnis bei bilateralen Abkommen mit der EU gewahrt werden konnte.»
Das Ereignis des Tages zeigt nun, dass der Bundesrat nicht willens und in der Lage ist, den von ihm versprochenen Schutz der finanziellen Privatsphäre zu gewährleisten. Das Dossier gehört deshalb in andere Hände. Es ist Zeit, das Thema der Verankerung in der Verfassung dem Volk zum Entscheid vorzulegen.
Rechtliche Grundlagen zum Bank- und Berufsgeheimnis
Bundesverfassung
Art. 13 Schutz der Privatsphäre
1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
Strafgesetz
Art. 321 Verletzung des Berufsgeheimnisses
1 Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut
worden ist, oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Geheimnis offenbaren, das sie bei ihrem Studium wahrnehmen.
Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Studien strafbar.
2 Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3 Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
Bankengesetz (ab 1.1.2009)
Art. 47 Bankgeheimnis
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank, als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaftwahrgenommen hat;
b. zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3 Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Geldstrafe mindestens 45 Tagessätze.
4 Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5 Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6 Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen.