Caroline.Vils.gutBei der Gründung einer Firma besteht die grosse Gefahr, dass die berufliche Vorsorge wegen ihrer Komplexität vernachlässigt wird. Von Caroline Vils.

Caroline Vils ist Mitglied der Geschäftsleitung und Leiterin die Rechtsberatung der B+B Vorsorge. Sie ist ausgebildete Juristin und verfügt über langjährige Erfahrung in der beruflichen Vorsorge.


 

Wer eine Firma gründet, hat Vieles zu bedenken. Von der Wahl der Rechtsform bis zur Erfüllung der Gründungsvoraussetzungen gibt es tausend Dinge, die zwingend zu erledigen sind.

Da besteht die Verlockung, die berufliche Vorsorge auf Grund ihrer Komplexität hinten an zu stellen. Doch die berufliche Vorsorge versi-chert nicht nur die Firmengründer und ihre Familien gegen die Risiken Alter, Invalidität und Tod, sondern ist auch eine Pflicht, ein Versprechen gegenüber den Arbeitnehmern.

Überblick verschaffen

Darum ist es lohnenswert, sich frühzeitig einen Überblick über zweite Säule zu verschaffen und sich rechtzeitig mit einem möglichen Anschluss an eine Pensionskasse auseinander zu setzen.

Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der ersten Säule beim Eintritt eines versicherten Risikos (Alter, Invalidität, Todesfall) die Fortsetzung des gewohnten Lebensstandards in angemessener Weise gewährleisten.

Obligatorisch zu versichern

Arbeitnehmer, die das 17. Respektive 24. Altersjahr überschritten haben und einen Jahreslohn von derzeit mehr als 20'880 Franken erwirtschaften, sind obligatorisch zu versichern. Selbstständig Erwerbstätige unterstehen dem Versicherungsobligatorium nicht, können sich aber freiwillig versichern lassen.

Ob eine Unterstellung bei Firmengründern überhaupt Pflicht ist, hängt oft von der gewählten Gesellschaftsform ab. In der Firma arbeitende Gründer einer AG oder GmbH gelten AHV-rechtlich als Arbeitnehmer und sind dementsprechend auch in der beruflichen Vorsorge obligatorisch zu versichern.

Selbständig oder nicht?

Hingegen gelten die Inhaber einer personenbezogenen Gesellschaft, zum Beispiel einer Einzelfirma, gemäss Verständnis der Ausgleichskasse als selbständig Erwerbende und können sich entweder der dritten Säule oder freiwillig der zweiten Säule unterstellen.

Es ist sinnvoll, vor der Gründung abzuklären, ob man als selbstständig Erwerbstätiger angesehen wird oder nicht.

Erheblicher Aufwand

Wer obligatorisch versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, kann sich einer Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung anschliessen oder selbst eine Vorsorgeeinrichtung für die Mitarbeiter der Firma errichten.

Letzteres ermöglicht eine auf die Bedürfnisse der Firma optimale Ausgestaltung der Vorsorge sowie maximale Mitbestimmung des Arbeitgebers und seiner Mitarbeiter.

Da der Aufwand bezüglich Gründung und Organisation einer Vorsorgeeinrichtung jedoch erheblich ist, lohnt sich die Gründung einer eigenen Pensionskasse erst ab mindestens 200 Mitarbeitenden.

Vielfältige Vorgaben

Jungunternehmen schliessen sich deshalb vorzugsweise an bereits bestehende Vorsorgeeinrichtungen an.

Inhaber von Einzelfirmen ohne Arbeitnehmer haben nur die Möglichkeit sich über ihren Branchenverband oder bei der Auffangeinrichtung bezüglich der beruflichen Vorsorge zu versichern.

Möchte ein Firmengründer sich mit seinen Mitarbeitenden einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen, so muss er dies im Einverständnis mit seinem Personal oder einer allfälligen Arbeitnehmervertretung tun.

Wichtige Punkte

Es ist auch möglich, bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen angeschlossen zu sein, wenn alle Gruppen der jeweils zu versichernden Personen erfasst werden.

Wichtige Punkte bei der Auswahl der Vorsorgeeinrichtung sind An-schlussbedingungen, Abgangsregelungen, Mitsprache- und Mitgestaltungsrechte, die Rückdeckung, Art der Verteilung des Gewinns respektive die Höhe der Nettoerträge der Pensionskasse und Effizienz in der Verwaltung.

Rechte und Pflichten geregelt

Will sich eine Firma einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen, so wird ein Anschlussvertrag unterzeichnet. Dieser beinhaltet unter anderem auch die ausdrückliche Anerkennung der Urkunde und der Reglemente der Vorsorgeeinrichtung durch die angeschlossene Arbeitgeberfirma und ihre Mitarbeitenden.

In den Reglementen der Vorsorgeeinrichtung sind die Rechte und Pflichten geregelt. Die Vorsorgepläne umschreiben den versicherten Personenkreis und enthalten insbesondere Angaben über die vorgesehenen Altersgutschriften in Prozent des versicherten Lohnes, die Finanzierung der Risiko- und Verwaltungskostenbeiträge sowie die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung bei Eintritt der Risiken.

Grosser Spielraum

Zur Diversifizierung der Versicherungsansprüche kann die Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberfirma maximal drei Vorsorgepläne pro versichertes Kollektiv anbieten. Denkbar sind ein Basisplan, der nur die gesetzlichen Mindestleistungen abdeckt, sowie zwei darüber hinausgehende Pläne, die überobligatorische Leistungen versichern.

In der beruflichen Vorsorge besteht ein grosser Spielraum betreffend dem Wo und dem Wie der Vorsorge. Deshalb kann es für Jungunter-nehmen schwierig sein, eine optimale Vorsorgeeinrichtung zu finden.

Die Suche kann selbständig über Anfragen und Offerten geführt werden oder über die Hilfe von Beratern. Bei diesen sollte jedoch darauf geachtet werden, dass sie unabhängig sind.


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