Droht ein Konkurs, so vernachlässigt mancher Arbeitgeber die gesetzlich geschuldeten Prämien an die 2. Säule. Was sind die Folgen?
Von Caroline Vils, Mitglied der Geschäftsleitung und Leiterin die Rechtsberatung der B+B Vorsorge. Sie ist ausgebildete Juristin und verfügt über langjährige Erfahrung in der beruflichen Vorsorge.
Die schweizerischen Pensionskassen müssen sich in der Form einer Stiftung, einer Genossenschaft oder einer Einrichtung des öffentlichen Rechts verselbständigen. Die Ausweisung des Vorsorgevermögens als blosser Bilanzposten in der Jahresrechnung des Arbeitgebers ist nicht erlaubt.
Die dahinterstehende Idee offenbart sich im Konkurs des Arbeitgebers. Wäre das Vorsorgevermögen rechtlich nicht ausgeschieden, könnten die Gläubiger des konkursiten Arbeitgebers ungeachtet der Zweckbestimmung des Vorsorgevermögens darauf Zugriff nehmen. Ist die Pensionskasse eine juristische Person kann hingegen kein Durchgriff erfolgen.
Vielfältige Pflichten
Versäumt der Arbeitgeber die rechtzeitige Bezahlung der Beiträge, schuldet er der Pensionskasse Verzugszinsen. Kommt es zum Konkurs des Arbeitgebers hat die Pensionskasse die ausstehenden Beitragszahlungen bei der Konkursverwaltung einzugeben.
Die Pflicht zur Geltendmachung der Beitragsforderungen obliegt der Pensionskasse und nicht den Versicherten. Die Forderungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern fallen in die privilegierte erste Konkursklasse und werden dementsprechend bei der Verteilung der Aktiven als erste berücksichtigt.
Sicherheitsfonds garantiert Leistungen
Dieses konkursrechtliche Privileg geniessen nach der Rechtsprechung sämtliche Forderungen der Pensionskassen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern, also beispielsweise auch Darlehensforderungen.
Kann die Pensionskasse wegen des Konkurses gesetzliche oder reglementarische Pensionskassenleistungen nicht erbringen, tritt der Sicherheitsfonds ein. Er garantiert die Leistungen, auf welche die Versicherten nach dem massgebenden Lohn Anspruch haben, jedoch nur bis zu einem maximalen Jahreslohn von gegenwärtig 125'280 Franken pro Kopf.
Wer zur Verantwortung gezogen werden kann
Im Umfang der erbrachten Leistungen hat der Sicherheitsfonds die Möglichkeit des Rückgriffs auf die Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit des Versichertenkollektivs ein Verschulden trifft. Der allenfalls misswirtschaftende Stiftungsrat kann daher ebenso zur Verantwortung gezogen werden wie der Arbeitgeber, welcher die Beiträge nicht bezahlt.
Der Sicherheitsfonds vergütet der Pensionskasse aber lediglich die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Leistungen an die Versicherten.
Im Falle eines Konkurses
Für andere Forderungen der Pensionskasse gegenüber dem Arbeitgeber, wie beispielsweise Darlehensforderungen, steht der Sicherheitsfonds nicht ein. Die Pensionskasse muss diese Forderungen im Konkursverfahren geltend machen.
Der Konkurs des Arbeitgebers hat die Auflösung des Anschlussvertrages mit der Vorsorgeeinrichtung zur Folge. Per Gesetz ist Letztere in einem solchen Falle zur Durchführung einer so genannten Teilliquidation verpflichtet. Diese beruht auf der Idee, dass das Vorsorgevermögen dem Personal zu folgen hat und allenfalls vorhandene freie Mittel nicht bei der Pensionskasse verbleiben sollen.
Viel verbreitete Unterdeckung
Erhielten die Versicherten lediglich die Freizügigkeitsleistung ausbezahlt, würden sie nicht von den freien Mitteln profitieren, die unter Anderem mit ihren Beiträgen erwirtschaftet wurden. Dem Gerechtigkeitsgedanken entsprechend werden die aus der Pensionskasse austretenden Versicherten im Rahmen der Teilliquidation an den freien Mitteln – so weit vorhanden – beteiligt.
Die desolate Lage der Finanzmärkte und die damit einhergehenden schmalen Renditen in den vergangen Jahren hat bei vielen Pensionskassen zu einer Unterdeckung geführt.
Abwälzung auf die Versicherten
Von einer solchen spricht man, wenn die Vorsorgeleistungen der Pensionskasse nicht mehr zu 100 Prozent durch das Vorsorgevermögen gedeckt sind. Kommt es in einem solchen Fall zu einer Teilliquidation werden keine freien Mittel ausgeschüttet. Vielmehr wird die bestehende Unterdeckung proportional auf die Versicherten abgewälzt.
Solche Kürzungen der Leistungen sind nur im überobligatorischen Bereich zulässig, können für gutsituierte Versicherte aber zu nennenswerten Einbussen führen. Für die Pensionskassen hingegen stellt die Teilliquidation im Falle einer Unterdeckung eine Möglichkeit zur Streuung der Verluste dar.
Auch diese Medaille hat zwei Seiten
Die Versicherten müssen eine solche Kürzung hinnehmen, genau so wie sie im Falle einer Überdeckung von den freien Mitteln profitieren. Die Medaille hat eben auch in der beruflichen Vorsorge immer zwei Seiten.