Die Schweiz hat das Quellensteuerabkommen mit Grossbritannien ergänzt. Laut Eidgenossenschaft hat sich für den Bankkunden nichts geändert – dafür für dessen Erben.
Eine der grössten Änderungen im bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und Grossbritannien ist, dass nun auch Erbschaftsfälle mit eingeschlossen werden. Von der Eidgenossenschaft will dieser Zusatz «eine Lücke im Abkommen schliessen», wie laut einer Pressemitteilung des Bundes zu lesen ist, faktisch ist der Zusatz jedoch erheblich.
Die Änderungen zeigen einerseits, wie eng die Schlinge dem Schweizer Finanzplatz um den Hals gelegt wurde und andererseits, dass man auch in Zukunft mit weiteren Zusätzen zum bestehenden, bereits ausgehandelten und unterschriebenen Abkommen rechnen darf.
Im Kern dasselbe, aber doch nicht ganz
«Der Kerngehalt des Abkommens bleibt bestehen. Zinszahlungen werden vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgenommen. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass britische Steuerpflichtige ihre Steuern auf Zinszahlungen abgeltend leisten können. Faktisch ändert sich somit nichts für die Bankkunden, ihre Steuerpflicht ist erfüllt», schreibt das Finanzdepartement in seiner Pressemitteilung.
Zusatz mit erheblichen Konsequenzen
Dass die Erbschaftssteuer keine Folgen für die Bankkunden hat, stimmt ja auf den ersten Blick. Doch das Vermögen der Erben – die nicht zwangsweise Briten sind – wird somit der britischen Erbschaftssteuer unterworfen. Das heisst: Abgaben in der Höhe von 40 Prozent auf sämtliche Vermögenswerte.
Ob ein britischer Kunde unter diesen Voraussetzungen seine Beziehungen zu einem Schweizer Finanzinstitut noch beibehalten will, wird sich noch zeigen, darf aber zurecht in Frage gestellt werden.
Gemäss Finanzdepartement hat sich beim neuen Abkommen «lediglich die Rechtsstruktur» geändert. Diese ist nach dem Grundsatz «in dubio pro res publica» aufgebaut – inwiefern dies mit dem Schweizer Recht zu vereinbaren ist, bleibt offen.
Sämtliche Änderungen zum Abkommen, welches Anfang 2013 in Kraft tritt, finden Sie hier.